Die Undex EXW A2-Regel: Verantwortlichkeiten des Verkäufers und übersehene Probleme in der Lieferlogistik

1. November 2025 in Incoterms Guide3 Minuten

Die Undex EXW A2-Regel: Verantwortlichkeiten des Verkäufers und übersehene Probleme in der Lieferlogistik

Analyse der Verantwortlichkeiten des Verkäufers unter EXW A2, allgemeine praktische Probleme und warum FCA eine bessere Alternative für den Versand sein könnte.

Intro

Unter der EXW-Klausel (Ex Works) A2 ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware am vereinbarten Ort, Datum oder zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen, er ist jedoch nicht verpflichtet, sie auf das Transportfahrzeug zu verladen.

Welche potenziellen Probleme bleiben bei dieser Regelung unberücksichtigt?

Mögliche Probleme

  • Der Verkäufer muss dem Personal des Käufers oder des Herkunftsspediteurs den Zutritt zu seinem Betrieb gestatten, um die Waren zu verladen. Obwohl dies in vielen Ländern üblich ist, wird diese Vorgehensweise oft nicht bevorzugt.
  • Es kann zu Sicherheitsbedenken kommen, wenn Personal vor Ort ist, das nicht mit dem Verkäufer verbunden ist.
  • Die Versicherung des Verkäufers deckt den Verladevorgang möglicherweise nicht ab, wenn er von einer dritten Partei durchgeführt wird.

In der Praxis

In Anbetracht der oben genannten Probleme ist es gängige Praxis, dass der Verkäufer die Ware in das Transportfahrzeug oder den Container verlädt. Auf diese Weise kann der Verkäufer sein eigenes Personal und seine eigene Ausrüstung, z. B. Gabelstapler, einsetzen, um eine sichere und effiziente Verladung zu gewährleisten.

  • Bei FCL-Sendungen (Full Container Load) werden die Waren direkt in einen Container verladen.
  • Bei LCL-Sendungen (Less than Container Load) werden die Waren entweder auf ein Transportfahrzeug verladen oder vom Verkäufer an den vereinbarten Ort, z. B. eine Cargo Freight Station (CFS), geliefert.

Dokumentationsfragen

Für eine typische Exportsendung sind erforderlich:

  • Handelsrechnung
  • Packliste
  • Ursprungszeugnis
  • Exportfreigabe
  • VGM-Erklärung
  • Buchungsanfrage an den Frachtführer
  • Versandanweisungen an den Frachtführer
  • Konnossement

Nach den Incoterms EXW ist der Verkäufer nur verpflichtet, eine Handelsrechnung und einen Konformitätsnachweis, wie z. B. eine LKW-Quittung für die Waren, vorzulegen. Eine Packliste mit Gewichtsangaben wird zwar üblicherweise für den Export verlangt, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, zusätzliche Dokumente wie ein Ursprungszeugnis, eine Exportfreigabe, eine VGM-Erklärung, einen Buchungsauftrag oder Versandanweisungen zu beschaffen oder zu veranlassen. Dies kann eine Herausforderung sein, da die Buchungsstelle für den Ursprung in der Regel bestätigte Versandanweisungen entweder vom Verkäufer oder vom Käufer verlangt, bevor sie das Konnossement ausstellt. Obwohl der Verkäufer nicht verpflichtet ist, Versandanweisungen vorzulegen, setzt er sich häufig mit der Reederei oder dem Spediteur in Verbindung, um eine Buchung zu vereinbaren.

Weigert sich der Verkäufer, die Versandanweisungen zu bestätigen, und entscheidet sich der Käufer dennoch für einen Versand unter EXW-Bedingungen, ist es ratsam, einen Ursprungsbuchungsagenten zu beauftragen, der die Anweisungen im Namen des Käufers einreicht und die korrekte Ausstellung des Konnossements gewährleistet.

Wer regelt die Ausfuhrzölle? Der Käufer ist für die Abwicklung der Ausfuhrzölle im Namen des Verkäufers verantwortlich.

Schlussfolgerung

  • EXW wird oft in erster Linie als finanzieller Berechnungspunkt für die Waren und nicht als praktischer Incoterm für den Versand verwendet.
  • Ein geeigneterer Begriff für Lieferzwecke ist FCA (Free Carrier) am angegebenen Lieferort, wobei der Verkäufer für die Ausfuhrzollabfertigung, das Verladen der Waren in das Transportfahrzeug und die Übermittlung von Anweisungen an den Ursprungsbuchungsagenten (Spediteur oder Reederei) verantwortlich ist.